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AGBs

1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der GBA Textil KG,
nachstehend Lieferant genannt.
1.2 Anderslautende Bedingungen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind.

2. Vertragsschluss und Umfang der Lieferung
2.1 Der Vertrag kommt durch Übersendung einer Auftragsbestätigung durch den Lieferanten zustande.
2.2 Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung maßgebend. Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden besonders berechnet. Wird die Auftragsbestätigung basierend auf Unterlagen und Mitteilungen des Bestellers (z.B. Maße, Gewichte, Abbildungen etc.) erstellt, sind diesbezügliche
Angaben nur verbindlich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen werden.

3. Zahlungsvereinbarungen
3.1 Die Preise werden nach der zum Zeitpunkt des Angebotes gültigen Preisliste berechnet, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
3.2 Der Lieferant behält sich eine anteilige Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebotes und der vertragsgemäßen Lieferung die Lohnkosten oder die Materialpreise ändern.
3.3 Die Preise verstehen sich ab Werk, ohne Verpackung und Lieferung. Anderslautende Vereinbarungen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich und schriftlich im Rahmen der Auftragsbestätigung anerkannt sind.
3.4 Zahlungen sind innerhalb 10 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto zu leisten.
3.5 Nimmt ein Kunde am Lastschriftverfahren teil und wird eine solche aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, zurückgegeben, hat er eine Mehraufwandsentschädigung i.H.v. 7,50 € brutto je zurückgegebener Lastschrift zu zahlen, es sei denn, er weist nach, dass dem Lieferanten ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
3.6 Der Lieferant behält sich Teilrechnungen vor.
3.7 Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
3.8 Es gelten ausschliesslich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschliesslich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch.
3.9 Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist ein Verbraucher.

4. Verpackung, Lieferung und Gefahrübergang
4.1 Teillieferungen sind zulässig.
4.2 Lieferung erfolgt auf Kosten des Bestellers.
4.3 Vom Lieferanten mitgeteilte Lieferzeiten sind unverbindlich. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlicher Fixliefertermin im Rahmen der Auftragsbestätigung vereinbart sind.
Bei Nichteinhaltung eines Fixliefertermins ist der Besteller berechtigt, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Ereignisse (z.B. Streik), die nicht vom Lieferanten zu vertreten sind, ist dieser berechtigt, in angemessener Zeit nach Wegfall des Ereignisses zu leisten. In diesem Fall ist der
Besteller unverzüglich zu unterrichten. Der Lieferant haftet bei Verzögerung eines Fixliefertermins in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen wird die Haftung auf 5% des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Wird die Lieferung aufgrund von Umständen aus der Sphäre des Bestellers schuldhaft verzögert, ist der Lieferant berechtigt, Lagergeld i.H.v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat nach mitgeteiltem Liefertermin i.S.d. Ziffer 4.3 Satz 1 oder 2 als Schadenersatz zu erheben.
Der Besteller ist zum Nachweis eines geringeren, der Lieferant zum Nachweis eines höheren Schadens berechtigt.
4.4 Die Versicherung gegen Schäden jedweder Art obliegt dem Besteller. Der Lieferant versichert die Ware auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers gegen Transportschäden.
4.5 Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware das Werk des Lieferanten verlässt. Verzögert sich die Auslieferung durch Verschulden des Bestellers, geht die Gefahr ab Versandbereitschaft auf den Besteller über.

5. Vertragliche Rücktrittsrechte
5.1 Dem Besteller wird ein vertragliches Rücktrittsrecht eingeräumt, welches jedoch zur Ausübung der vorherigen Zustimmung des Lieferanten bedarf.
5.2 Bei nach Vertragsschluss dem Lieferanten bekannt gewordener Vermögensverschlechterung oder bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferant zum Rücktritt von allen noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt. Für diesen Fall steht dem Lieferanten ungeachtet weiterer gesetzlicher Ansprüche ein pauschalisierter
Schadenersatz für entgangenen Gewinn i.H.v. 20 % des Nettoverkaufswertes der bestellten, aber nicht bezahlten Ware zu. Dem Besteller wird der Nachweis eines geringeren, dem Lieferanten der Nachweis eines höheren Schadens gestattet.

6. Gewährleistung
6.1 Gewährleistung wird ausschließlich für fehlerhafte Bauart oder mangelhafte Ausführung übernommen. Für Materialfehler haftet der Lieferant nur insoweit, als bei fachmännischer Sorgfalt der Materialmangel hätte erkannt werden müssen. Die Gewährleistung besteht im Übrigen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit zu dem vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendungszweck.
6.2 Bei Vorliegen eines Mangels i.S.d. Ziffer 6.1 Sätze 1 und 2 gelten die Anzeige- und Rügepflichten des § 377 HGB. Die Rüge hat schriftlich zu erfolgen. Der Lieferant hat das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung. Die Kosten für die Nachbesserung bzw. -lieferung trägt der Lieferant. Erhöhen sich die Kosten dadurch, dass die Lieferung
an einen anderen als den vereinbarten Lieferort verbracht worden sind, sind die hierdurch entstandenen zusätzlichen Kosten vom Besteller zu tragen. Schlägt die Nacherfüllung wiederholt fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern.
6.3 Der Lieferant haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Für sonstige Schäden haftet der Lieferant nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflichten). In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
6.4 Die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ist ausgeschlossen.
6.5 Die Gewährleistungsfrist für Mängel i.S.d. Ziffer 6.1 an neuen Sachen beträgt 1 Jahr ab Gefahrübergang. Die Haftung für Schäden i.S.d. Ziffer 6.3 Satz 2 verjährt 1 Jahr ab Kenntnis von Schädiger und Schaden, spätestens jedoch in 3 Jahren ab Gefahrübergang.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die Ware bleibt bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung im Eigentum des Lieferanten. Während des Eigentumsvorbehalts sind Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen untersagt.
Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und unter Weitergabe des Eigentumsvorbehalts (verlängerter Eigentumsvorbehalt) gestattet. Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Sicherungsübereignung werden an den Lieferanten bereits jetzt abgetreten.
7.2 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Er hat den Pfändungsgläubiger über den Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller hat sämtliche Kosten zu tragen, die zur Aufhebung der Pfändung bzw. des Zugriffs Dritter und zur Wiederbeschaffung des Eigentums aufgewendet werden müssen.

8. Schutzrechte
8.1 Das Urheberrecht sowie das Eigentum an Zeichnungen, Abbildungen, Plänen, Modellen und weiteren Unterlagen verbleiben beim Lieferanten. Alle vorgenannten Unterlagen dürfen Dritten ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Lieferanten nicht zugänglich gemacht werden und sind umgehend zurückzugeben, sofern das betreffende Angebot nicht zu einer Bestellung führt.
8.2 Der Besteller ist verpflichtet, bestehende Patent-, Muster-, Modell- und Markenrechte an den vom Lieferanten hergestellten oder vertriebenen Produkten zu respektieren.
8.3 Der Besteller verpflichtet sich, die vom Lieferanten hergestellten oder vertriebenen Produkte unter keinen Umständen ganz oder teilweise nachzubauen, bzw. nachbauen zu lassen.
8.4 Im Falle der Verletzung von Schutzrechten des Lieferanten durch den Besteller, wird dieser für allen erwachsenen Schaden ersatzpflichtig gemacht.

9. Schriftformklausel, Schlussbestimmungen
9.1 Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen dieser Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
9.2 Die Vertragsparteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen des EGBGB.
9.3 Erfüllungsort für alle Leistungen, insbesondere Lieferung und Zahlung, ist Kitzingen.
9.4 Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Kitzingen.
9.5 Sollte eine der vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Regelungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung treten dann die gesetzlichen Bestimmungen.

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